Friedhofsordnung

Friedhofsordnung

der Evang.-Luth. Kirchenstiftung Schönbrunn

 

I.  Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Bezeichnung und Zweck des Friedhofes

  1. Der Friedhof in Schönbrunn steht im Eigentum und der Verwaltung der KirchenstiftungSchönbrunn.

  2. Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung und dient der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner eines Ortsteils der Kirchengemeinde Schönbrunn waren oder vor ihrem Tod auf diesem ein Grabnutzungsrecht erworben hatten. Im Übrigen können Auswärtige Grab- und Bestattungsrechte auf dem Friedhof nur mit Genehmigung des Kirchenvorstandes erwerben.

     

    § 2
    Verwaltung des Friedhofes

  1. Die Verwaltung und Aufsicht über den Friedhof führt der Kirchenvorstand. Er kann die laufenden Verwaltungsgeschäfte einem Friedhofsausschuss übertragen. Er kann sich auch Beauftragter bedienen.

  2. Die Aufsichtsbefugnisse der Ordnungs- und Gesundheitsbehörden werden hierdurch nicht berührt.

  3. Im Zusammenhang mit allen Tätigkeiten der Friedhofsverwaltung dürfen personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet, gespeichert und genutzt werden.
    Eine Datenübermittlung an sonstige Stellen und Personen ist zulässig, wenn:

    1. es zur Erfüllung des Friedhofszweckes erforderlich ist,

    2. die Datenempfänger der Stellen oder Personen ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der zu vermittelnden Daten glaubhaft darlegen und die betroffenen Personen kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlungen haben.

 

§ 3
Benutzungszwang

Folgende Leistungen des Friedhofsträgers sind für alle Nutzungsberechtigten in Anspruch zu nehmen: die Einstellung und Aufbewahrung der Leichen im Leichenhaus.

 

 

II.  Ordnungsvorschriften

§ 4
Verwaltung auf dem Friedhof

  1. Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

  2. Der Friedhof ist jederzeit für Besucherinnen und Besucher geöffnet.

  3. Kinder unter zehn Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und Verantwortung Erwachsener betreten.

  4. Auf dem Friedhof ist nicht gestattet:

    1. die Wege mit Fahrzeugen aller Art - Kinderwagen und Rollstühle ausgenommen - zu befahren,

    2. Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kränze und gewerbliche Dienste anzubieten und dafür zu werben,

    3. an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen,

    4. gewerbsmäßig zu fotografieren,

    5. Druckschriften ohne Genehmigung zu verteilen,

    6. Abraum, Abfälle, Papier usw. außerhalb der dafür bestimmten Plätze abzulegen,

    7. den Friedhof und seine Einrichtung und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen, Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigt zu betreten,

    8. zu lärmen, zu spielen und sich sportlich zu betätigen,

    9. Hunde frei laufen zu lassen (Hundekot ist zu beseitigen),

    10. Ansprachen und musikalische Darbietungen außerhalb von Bestattungen ohne Genehmigung zu halten,

    11. Unkrautvernichtungsmittel und chemische Schädlingsbekämpfungsmittel zu verwenden.

  5. Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und dieser Ordnung vereinbar sind. Erforderliche Genehmigungen sind rechtzeitig bei der Friedhofsverwaltung einzuholen.

     

    § 5
    Veranstaltungen von Trauerfeiern

  1. Bei evang.-luth. Begräbnisfeiern sind Ansprachen im Gottesdienst, die nicht Bestandteil der kirchlichen Handlung sind, erst nach Beendigung der kirchlichen Feier zulässig.

  2. Die Beisetzung Andersgläubiger ist unter den für sie üblichen Formen gestattet.

  3. Trauerfeiern, die ohne Mitwirkung eines Pfarrers auf dem Friedhof abgehalten werden, müssen der Würde des Ortes entsprechen und dürfen das christliche Empfinden nicht verletzen. Sie dürfen vor allem keine Ausführungen enthalten, die als Angriff auf die Kirche, ihre Lehre, ihre Gebräuche oder ihre Mitglieder empfunden werden können.

  4. Der Kirchenvorstand ist berechtigt, die Veranstaltung von Trauerfeiern, soweit sie neben dem Ritus der Religionsgemeinschaft vorgesehen sind, ganz oder teilweise (Ansprachen, Lieder usw.) von seiner Genehmigung abhängig zu machen. Bei Mitwirkung von nichtkirchlichen Musikvereinigungen ist immer rechtzeitig um Genehmigung nachzusuchen.

     

    § 6
    Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof

     

  1. Tätig werden können nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und die Friedhofsordnung anerkennen.

  2. Bildhauer und Bildhauerinnen, Steinmetze und Steinmetzinnen, Gärtner und Gärtnerinnen und deren fachliche Vertreter sollen darüber hinaus die Meisterprüfung in ihrem Beruf abgelegt oder eine anderweitig gleichwertige fachliche Qualifikation erworben haben. Bildhauer und Bildhauerinnen, Steinmetze und Steinmetzinnen sollen entsprechend ihrem Berufsbild in die Handwerksrolle eingetragen sein.

  3. Bestatter und Bestatterinnen müssen als Gewerbetreibende zugelassen sein und sollten eine berufsspezifische Fachprüfung abgelegt haben.

  4. Der Friedhofsträger kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen, soweit ihm keine gesetzlichen Regelungen oder Verordnungen entgegenstehen.

  5. Der Friedhofsträger kann die Erlaubnis zur Tätigkeit auf dem Friedhof davon abhängig machen, dass der Antragsteller einen für die Ausübung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.

  6. Der Friedhofsträger kann Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen die Vorschriften der Friedhofsverwaltung verstoßen, auf Zeit oder Dauer nach vorheriger zweimaliger schriftlicher Abmahnung die Tätigkeit auf dem Friedhof durch schriftlichen Bescheid verbieten.

  7. Mit Grabmalen und Grabbepflanzungen darf nicht geworben werden. Grabmale dürfen daher nicht mit Firmenaufschriften versehen werden. Eingehauene, nicht farbige Firmennamen bis zu einer Größe von 3 cm sind jedoch an der Seite oder Rückseite unten zulässig. Steckschilder zur Grabkennzeichnung für die Grabpflege mit voller Firmenaufschrift der Friedhofsgärtner sind nicht zulässig.

  8. Gewerbetreibende haften für alle Schäden, die sie oder ihre Mitarbeiter im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof verursachen. Bei Beendigung der Arbeiten ist der Arbeitsplatz wieder in einen ordnungsgemäßen und verkehrssicheren Zustand zu versetzen. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen über die Dauer der Ausführung des jeweiligen Auftrags hinaus nicht auf dem Friedhof gelagert werden. Es ist nicht gestattet, Geräte der Gewerbetreibenden in oder an den Wasserentnahmestellen des Friedhofes zu reinigen.

  9. Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, die bei ihren Arbeiten anfallenden nicht kompostierbaren Abfälle vom Friedhof zu entfernen.

     

    § 7
    Durchführung der Anordnungen

  1. Den Anordnungen der mit der Aufsicht betrauten Personen ist Folge zu leisten.

  2. Zuwiderhandelnde können vom Friedhof verwiesen werden und setzen sich strafrechtlicher Verfolgung aus.

     

     

III.  Bestattungsvorschriften

§ 8
Anmeldung der Beerdigung

  1. Die Bestattung ist unverzüglich bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der Bescheinigungen des Standesamtes über die Beurkundung des Todesfalles oder des Bestattungserlaubnisscheines der Ordnungsbehörde schriftlich anzumelden. Dabei ist die Anmeldung der Bestattung durch die antragstellende Person zu unterschreiben. Ist die antragstellende Person nicht nutzungsberechtigt an der Grabstätte, so hat auch die nutzungsberechtigte Person durch Unterschrift ihr Einverständnis zu erklären. Ist die nutzungs­berechtigte Person einer vorhandenen Wahlgrabstätte verstorben, so hat die neue nutzungsberechtigte Person durch Unterschrift die Übernahme des Nutzungsrechtes in der Anmeldung schriftlich zu beantragen.

  2. Wird eine Bestattung nicht rechtzeitig mit den erforderlichen Unterlagen bei der Friedhofsverwaltung angemeldet, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, den Bestattungstermin bis zur Vorlage der erforderlichen Angaben und Unterlagen auszusetzen. Werden die erforderlichen Unterschriften nicht geleistet, können Bestattungen nicht verlangt werden.

     

    § 9
    Zuweisung der Grabstätten

    Grabstätten werden in der Regel nur bei einem Todesfall zugewiesen. Über Ausnahmen entscheidet der Kirchenvorstand.

     

    § 10
    Verleihung des Nutzungsrechtes

  1. Mit der Überlassung einer Grabstätte und der Zahlung der festgesetzten Gebühren wird dem Berechtigten das Recht verliehen, die Grabstätte nach Maßgabe der jeweiligen Friedhofsordnung zu nutzen.

  2. Über die Verleihung des Nutzungsrechtes wird dem Berechtigten eine Urkunde ausgestellt und mit der Friedhofsordnung übergeben.

  3. Soll die Beerdigung in einer vorhandenen Grabstätte stattfinden, so ist auf Verlangen der Nachweis der Nutzungsberechtigung zu erbringen.

     

     

    § 11
    Ausheben und Schließen eines Grabes

  1. Ein Grab darf nur vom Totengräber/von der Totengräberin** oder von solchen Hilfskräften ausgehoben und geschlossen werden, die damit von zuständiger Stelle beauftragt sind.[1]

  2. Die bei dem Ausheben eines Grabes aufgefundenen Reste einer früheren Bestattung werden auf dem Boden der Grabstätte eingegraben.

     

    § 12
    Tiefe des Grabes

  1. Bei Erdbestattungen werden die Gräber verschieden tief angelegt. Dabei sind folgende Maße einzuhalten:

    1. für Kinder unter 2 Jahren                                0,80 m

    2. für Kinder von 2 bis 7 Jahren                           1,10 m

    3. für Kinder von 7 bis 12 Jahren                         1,30 m

    4. für Personen über 12 Jahre                               1,80 m.

  2. Aschenurnen werden unterirdisch beigesetzt.

     

    § 13
    Größe der Gräber

  1. Bei Anlage der Gräber für Erdbestattungen werden folgende Mindestmaße eingehalten:[2]

    1. Gräber für Kinder bis zu 5 Jahren:
      Länge 1,20 m, Breite 0,60 m, Abstand 0,30 m

    2. Gräber für Personen über 5 Jahre:
      Länge 2,10 m, Breite 0,90 m, Abstand 0,30 m

  2. Werden Aschenurnen in besonderen Feldern beigesetzt, so ist für ein Urnengrab ein Platz von mindestens 1,00 m Breite und 1,20 m Länge vorzusehen.

     

    § 14
    Ruhezeit

    Die allgemeine Ruhezeit beträgt                       20 Jahre

    für verstorbene Kinder bis zu 5 Jahren             15 Jahre

für Aschen                                                         20 Jahre.

 

§ 15
Belegung

  1. Jedes Grab darf innerhalb der Ruhezeit nur mit einer Leiche belegt werden.

  2. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Kirchenvorstandes.

  3. Für die Beisetzung von Aschenurnen in belegten Gräbern gelten besondere Bestimmungen (vgl. § 26 Absatz 2 und 3).

     

    § 16

    Umbettungen

  1. Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

  2. Umbettungen von Leichen und Urnen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers sowie der zuständigen Ordnungsbehörde. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Alle Umbettungen erfolgen nur auf schriftlichen Antrag. Antragsberechtigt sind die Angehörigen. Die Einverständniserklärung der oder des nächsten Angehörigen der oder des Verstorbenen und/oder der nutzungsberechtigten Person ist beizufügen.

  3. Umbettungen werden vom Friedhofspersonal oder dessen Beauftragten durchgeführt. Der Zeitpunkt der Umbettung wird von der Friedhofsverwaltung festgesetzt. Umbettungen von Erdbestattungen finden in der Regel nur in den Monaten Dezember bis Mitte März statt. Im ersten Jahr der Ruhezeit werden Umbettungen nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses ausgeführt.

  4. Die antragstellende Person hat für Schäden aufzukommen, die an der eigenen Grabstätte sowie an der Nachbargrabstätte und den Anlagen durch eine Umbettung entstehen.

  5. Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

  6. Leichen und Urnen zu anderen als Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behörd­lichen oder richterlichen Anordnung.

     

    § 17

    Registerführung

  1. Über alle Gräber und Beerdigungen werden ein Grabregister und ein chronologisches Beerdigungsregister geführt.

  2. Die zeichnerischen Unterlagen (Gesamtplan, Belegungsplan usw.) sind zu aktualisieren.

     

     

    IV.  Grabstätten

    § 18

    Einteilung der Gräber

  1. Nutzungsrechte an Grabstätten werden unter den in dieser Ordnung aufgestellten Bedingungen vergeben. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen bestehen nur Rechte nach dieser Ordnung.

  2. Auf dem Friedhof werden Nutzungsrechte vergeben an:

    1. Wahlgrabstätten für Erdbestattungen mit Gestaltungsvorschriften,

    2. Wahlgrabstätten für Erdbestattungen ohne Gestaltungsvorschriften,

    3. Wahlgrabstätten für Urnenbeisetzungen mit Gestaltungsvorschriften,

    4. Wahlgrabstätten für Urnenbeisetzungen ohne Gestaltungsvorschriften.

  3. Die Lage der einzelnen Abteilungen ergibt sich aus dem Belegungsplan.

  4. Die Vergabe von Nutzungsrechten wird abhängig gemacht von der schriftlichen Anerkennung dieser Ordnung.

  5. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Verpflichtung zur gärtnerischen Anlage und zur Pflege der Grabstätten.

  6. Nutzungsberechtigte haben der Friedhofsverwaltung jede Änderung ihrer Anschrift mitzuteilen. Für Schäden oder sonstige Nachteile, die aus der Unterlassung einer solchen Mitteilung entstehen, ist die Friedhofsträgerin nicht ersatzpflichtig.

  7. Die Nutzungsberechtigten müssen mit Ablauf der Nutzungszeit dem Friedhofsträger die Grabstätte in abgeräumtem Zustand übergeben. Wird die Grabstätte nicht abgeräumt übergeben, so werden die Arbeiten von dem Friedhofsträger auf Kosten der bisherigen nutzungsberechtigten Personen durchgeführt. Eine Aufbewahrungspflicht für die abgeräumten Pflanzen und baulichen Anlagen besteht für die Friedhofsträgerin nicht.

     

     

    Wahlgräber


§ 19

Nutzungsrechte

  1. Wahlgräber sind Grabstellen, die auf Wunsch einzeln (Einzelgrab) oder zu mehreren nebeneinander (Familiengrab) für eine Nutzungszeit von 20 Jahren abgegeben werden.

  2. Für Wahlgräber bestehen folgende Mindestmaße:

    1. einfaches Grab 2,00 m x 1,00 m

    2. doppeltes Grab 2,00 m x 1,00 m

  3. Familiengräber können an den planmäßig vorgesehenen Stellen mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung als Grüfte ausgemauert und überbaut werden. Die in den Grüften aufzustellenden
    Särge müssen mit dichtschließenden Metalleinsätzen versehen sein. Der vordere Verschluss der Grüfte ist luftdicht, die Wände gegen das umgebende Erdreich dagegen sind möglichst undicht
    (z. B. Ziegel- oder Backsteinmauern ohne Verputz) herzustellen.

  4. In den Familiengräbern können der Berechtigte und seine Angehörigen bestattet werden. Die Beisetzung anderer Personen bedarf der Genehmigung des Kirchenvorstandes. Als Angehörige
    gelten:

    1. Ehegatten,

    2. Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister,

    3. die Ehegatten, der unter b) bezeichneten Personen und Verlobte.

       

  5. Die Nutzungsberechtigten können ihr Nutzungsrecht nur an eine der berechtigten Personen im Sinne von Absatz 4 übertragen. Über Ausnahmen entscheidet der Kirchenvorstand.

  6. Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll die nutzungsberechtigte Person für den Fall ihres Ablebens die Nachfolge im Nutzungsrecht durch einen schriftlichen Vertrag bestimmen, der erst im Zeitpunkt des Todes des ursprünglichen Nutzungsberechtigten wirksam wird.

  7. Wird zum Ableben der nutzungsberechtigten Person keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen der nutzungsberechtigten Person mit deren Zustimmung über:

    1. Ehegatten,

    2. Verwandte auf- und absteigender Linie sowie Geschwister, Stiefgeschwister und deren
      Kinder,

    3. Ehegatten der unter b) bezeichneten Personen,

    4. auf die nicht unter a) - c) fallenden Erben.

  8. Sind keine Angehörigen der Gruppe a) - d) vorhanden oder zu ermitteln, so kann das Nutzungsrecht mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung auch von einer anderen Person übernommen werden.

  9. Die Rechtsnachfolgerin oder der Rechtsnachfolger hat der Friedhofsverwaltung den Übergang des Nutzungsrechtes unverzüglich anzuzeigen. Die Übertragung des Nutzungsrechtes wird der neuen nutzungsberechtigten Person schriftlich bestätigt. Solange dies nicht geschehen ist, können Bestattungen nicht verlangt werden.

  10. Ist keine Person zur Übernahme des Nutzungsrechtes bereit, oder wird die Übernahme des Nutzungsrechtes dem Friedhofsträger nicht schriftlich angezeigt, so endet das Nutzungsrecht an der Grabstätte nach einer öffentlichen Aufforderung, in der auf den Entzug des Nutzungsrechtes hingewiesen wird.

     

    § 20

Verlängerung des Nutzungsrechtes

  1. Das Nutzungsrecht kann gegen Zahlung der festgesetzten Gebühr jeweils um eine weitere Nutzungszeit verlängert werden.

  2. Wird bei späteren Beisetzungen die Nutzungszeit durch die Ruhezeit (§ 14) überschritten, so ist vor der Beisetzung die notwendig gewordene Verlängerung des Nutzungsrechtes mindestens bis zum Ablauf der Ruhezeit zu beantragen.

  3. Die Verlängerung muss jeweils für sämtliche Grabbreiten bewirkt werden.

  4. Der Berechtigte ist verpflichtet, für eine rechtzeitige Verlängerung zu sorgen.

     

    § 21

Erlöschen des Nutzungsrechtes

  1. Wird das Nutzungsrecht nicht verlängert, so erlischt es nach Ablauf der Nutzungszeit.

  2. Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes fällt die Grabstätte an die Kirchenstiftung zurück. Die Friedhofsverwaltung kann über sie nach Ablauf der Ruhezeit des zuletzt Bestatteten anderweitig verfügen. Nicht entfernte Grabmale und sonstige Ausstattungsgegenstände gehen nach dieser Zeit ohne Entschädigung in das Eigentum der Kirchenstiftung über. Hierauf soll vorher schriftlich oder durch ortsübliche Bekanntmachung hingewiesen werden.

     

     

    § 22

    Wiederbelegung

  1. Wahlgräber können nach Ablauf der Ruhezeit wieder belegt werden.

  2. Wird bei einer Wiederbelegung einer Grabstelle die Nutzungszeit durch die Ruhezeit überschritten, gilt § 21 sinngemäß.

     

    § 23

    Rückerwerb

    Der Friedhofsträger kann das Nutzungsrecht an einer Grabstätte oder an einzelnen Gräbern auf Antrag des Berechtigten zurücknehmen. Sofern dafür eine Entschädigung gezahlt werden soll, richtet sich diese nach der noch nicht abgelaufenen Nutzungszeit und der Verwendungsmöglichkeit dieser Gräber.

     

    § 24

    Alte Rechte

    Für Wahlgrabstätten, über die die Friedhofsverwaltung bei in Kraft treten dieser Ordnung bereits verfügt hat, richtet sich die Nutzungszeit nach den bei der Vergabe gültig gewesenen Vorschriften. Die Gestaltung der Grabstätte richtet sich nach dieser Ordnung.

     

    Urnengräber

    § 26

    Beisetzung

  1. In Wahlgrabstätten für Erdbestattungen und Wahlgrabstätten für Urnenbeisetzungen können bis zu
    vier Urnen beigesetzt werden.

  2. Werden Aschenurnen in einem belegten Wahlgrab beigesetzt, so gilt § 20 entsprechend.

     

    § 27

    Nutzungsrecht

    Für das Nutzungsrecht an Urnengräbern finden die Vorschriften über Reihen- und Wahlgräber entsprechende Anwendung.

     

    V.  Kirche und Leichenhalle

    § 28

    Benutzung der Kirche

  1. Die Kirche ist für die kirchliche Feier bei der Bestattung von Gliedern der evangelischen Kirche bestimmt.

  2. Der Friedhofsträger gestattet die Benutzung der Kirche durch andere christliche Kirchen, die der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen angehören.

  3. Die Benutzung der Kirche durch andere christliche Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften bedarf der vorherigen Genehmigung des Friedhofsträgers.

     

    § 29

    Benutzung der Leichenhalle

  1. Die Leichenhalle dient zur Aufnahme der Verstorbenen bis zu ihrer Beerdigung.

  2. Das Öffnen und Schließen der Leichenhalle sowie der Särge darf nur von dem Beauftragten der Friedhofsverwaltung vorgenommen werden. Das Öffnen der Särge erfolgt auf Wunsch der Ange-hörigen, sofern in gesundheitlicher Hinsicht oder aus sonstigen Gründen keine Bedenken dagegen vorliegen.

  3. Särge der an anzeigepflichtigen und ansteckenden Krankheiten Verstorbenen sowie Särge, die von auswärts kommen, dürfen nur mit Genehmigung des zuständigen Amtsarztes geöffnet werden.

     

    § 30

    Ausschmückung

    Vorschriften über die Art der Ausschmückung der Kirche und der Leichenhalle kann sich der Kirchenvorstand vorbehalten.

    VI.  Schlussbestimmungen

    § 31

    Grabmal- und Bepflanzungsordnung

  1. Zur Sicherung einer christlichen Grabmalkultur und einer einheitlichen Gestaltung des Friedhofes hat der Kirchenvorstand eine besondere Grabmal- und Bepflanzungsordnung erlassen. Sie ist Bestandteil dieser Ordnung und für alle, die auf dem Friedhof ein Grabnutzungsrecht erwerben oder erworben haben, verbindlich.

  2. Wird von einer Übergabe der Grabmal- und Bepflanzungsordnung abgesehen, so kann sie im Pfarramt während der Dienststunden eingesehen werden.

     

    § 32

    Friedhofsgebühren

    Für die Erhebung der Gebühren ist die jeweilige Friedhofsgebührenordnung maßgebend. Die Gebühren sind an den Friedhofsträger im Voraus zu entrichten.

     

    § 33

    Inkrafttreten

  1. Diese Friedhofsordnung tritt nach ihrer aufsichtlichen Genehmigung mit ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie kann jederzeit mit aufsichtlicher Genehmigung ergänzt und abgeändert werden.

  2. Mit dem gleichen Tage treten alle bisher für den Friedhof erlassenen Bestimmungen außer Kraft.

     

     

     

    Schönbrunn, den 09.03.2011

     

    Der Kirchenvorstand



[1]Zuständig ist in der Regel die Friedhofsverwaltung

[2] Es handelt sich hier nur um Mindestmaße. Größere Ausmaße sind zulässig.